Aufgrund der Lärmschutzverordnung gelten in unserem Gemeindegebiet für Lärm verursachende Gartenarbeiten folgende Zeiten:
An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.
Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen dürfen an folgentden Zeiten ausgeführt werden:
pdf Lärmschutzverordnung (942 KB>)>
Eine einfache Maßnahme kann gegen Schneckenplage, Neophyten und Unkrautvermehrung helfen: Regelmäßiges Mähen aller Grundstücke. Nach der Gemeindeverordnung zur Pflege von Grundstücken sind „sämtliche Wiesengrundstücke im Gemeindegebiet […] so zu pflegen, dass keine Verwilderung eintreten kann; jeweils wenigstens zweimal jährlich [zu mähen] und zwar bis 15. Juni und bis 31. August.“
Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG
Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1995
Novelle: LGBl. Nr. 75/2015
LINK zum Dokument auf: www.ris.bka.gv.at
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz – StROG
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2010
Novelle: LGBl. Nr. 140/2014
LINK zum Dokument auf: www.ris.bka.gv.at
Richtlinien des Österreichischen Institut für Bautechnik - OIB
Aktuelle Fassung für Steiermark: OIB Richtlinien 2011
LINK zum Dokument auf: www.oib.or.at
Bebauungsdichteverordnung 1993
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1993
Novelle: LGBl. Nr. 58/2011